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Steuerbefreiung für BGM-Maßnahmen

Seit 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu € 500.- pro Mitarbeiter und Jahr steuer– und beitragsfrei (§ 3 Nr. 34EStG).

Die Steuerfreiheit gilt, wenn die Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Des Weiteren können die finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu 100% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Von der Steuerbefreiung begünstigt sind direkte Leistungen des Arbeitgebers, aber auch Zuschüsse an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für extern (nicht am Firmenstandort) durchgeführte Maßnahmen aufgewandt werden. Dies ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen von Bedeutung, die anders als große Unternehmen oftmals keine Möglichkeiten haben, eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen (am Firmenstandort) anzubieten.

 

Grundvoraussetzung für die Förderung von Programmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist,

dass alle Maßnahmen die strengen, gesetzlich vorgeschriebenen Standards erfüllen. Grundlage hierfür ist der § 20 des SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Zur Verrechnung des individuell vereinbarten Kostenzuschusses benötigt der Arbeitgeber lediglich die Teilnahmebescheinigung, in welcher dem Arbeitnehmer bestätigt wird, dass die Kurse zu mindestens 80% absolviert wurden. Diese dient dann auch zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.